Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Alle Vertragsabschlüsse, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB). Es gelten ausschließlich unsere ALZB. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten auch ohne unseren Widerspruch nicht. Alle Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Logistikgeschäften liegen die ADSp (jeweils neueste Fassung) zugrunde, soweit sie nicht im Widerspruch zu unseren ALZB stehen. Im Zweifel gelten die ALZB.
2. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, bei Abgabe eines Angebotes mit zeitlicher Bindung durch uns, dieses Angebot im Falle fristgemäßer Annahme, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Es gelten die Preise aus unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transport- oder Versicherungskosten, soweit bei der Angebots- und / oder Auftragsannahme nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Ebenso umfassen die Preise nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig.
Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen
Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsaufforderung ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Hält der Vertragspartner Zahlungsbedingungen nicht ein, werden unsere Forderungen ohne jeden Abzug sofort in bar fällig, wenn nicht im Einzelfall der Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist.
Soweit Rabatte, Boni, o.a. bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Vertragspartner nicht fristgerecht zahlt.
Bei Verzug werden Zinsen In Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird.
Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Fall das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Vorstehendes gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten, sofern mit Ihnen bei Vertragsabschluß Ratenzahlung vereinbart war; in diesem Fall verbleibt uns jedoch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Lieferzeit
Verbindliche und unverbindliche Lieferfristen und Liefertermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesichert wurden.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Klärung aller Einzelheiten, soweit noch Unklarheiten über Einzelheiten des Auftrags bestehen und wir auf diese Unklarheiten In der Auftragsbestätigung oder später schriftlich hingewiesen heben.
Lieferfristen und Liefertermine geben stets den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.ä. unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluß nehmen, verlängert sich die Lieferfrist um angemessene Zeit. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei.
Das gleiche gilt, sofern unser Vorlieferant ohne unser Verschulden seinen vertraglichen Lieferpflichten nicht nachkommt und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war.
Beginn und Ende der genannten Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern und der Besteller sich nicht seinerseits mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug befindet.
Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit durch uns auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er uns nach Ablauf der vorgenannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Nimmt der Besteller den vereinbarten Liefergegenstand nicht ab, so befindet er sich In Annahmeverzug. In diesem Fall können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
6. Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Werks auf den Besteller über. Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den Besteller die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager oder Werk verläßt. Der Besteller hat in diesem Fall Ansprüche gegen uns nur aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht.
Soweit der Besteller keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur Im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
Wir sind berechtigt, aber nichtverpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatz-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Frachten, Zölle, Steuern, Einstell- und Versicherungskosten unser Eigentum.
Aus allen Forderungen gegen den Besteller heraus gilt ausdrücklich der verlängerte Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht für Waren, die uns der Besteller zur ordnungsgemäßen Verwahrung überlassen hat, auch wenn aus diesen ursprünglichen Geschäften entstandene Forderungen bereits befriedigt wurden und keine nachgewiesenen Sicherungsrechte Dritter daran bestehen.
Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen befriedigt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeltpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen veräußern.
Ist der Besteller Kaufmann, so werden dessen Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen insoweit die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so steht uns an der Abtretung gemäß; den vorstehenden Bedingungen ein dem Verhältnis zum Fakturawert der Weiterveräußerung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir nach den obigen Ausführungen Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unserer Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen gelten in dem selben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware
Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet bzw. beschlagnahmt, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Insoweit entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Der Besteller gesteht uns zu, daß wir im Falle der Nichtlieferung der vertraglichen Verpflichtung durch ihn unsere Eigentumsrechte selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen können und insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes ermächtigt sind.
8. Warenrücknahme
Wir nehmen mangelfreie Ware nur nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wir behalten uns in diesen Fällen vor, einen Betrag In Höhe von 15% des zu erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme einzubehalten Dieser Betrag kann höher oder niedriger anzusetzen sein, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
Sonderartikel oder Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
9. Gewichte, Maße und Abweichungen
Eine Abweichung im Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben auf dem Lieferschein und auf der Rechnung ist vom Besteller zu beweisen, sofern wir eine vom Besteller unterschriebene gleichlautende Empfangsbestätigung haben.
Je nach Art der Ware sind Mehr- oder Minderlieferung auf die vereinbarten Stückzahlen oder Gewichte im handels- und branchenüblichen Rahmen bis zu 10 % gestattet
Für die vorbeschriebenen Abweichungen gelten die DIN-Toleranzen und handelsüblichen Abweichungen.
10. Gewährleistung
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Im Fall von Mängeln an der Vertragsware erfolgt nach unserer Wahl die Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Scheitert die Nacherfüllung, so hat der Besteller das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Verzug mit der Nacherfüllung, wenn uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
11. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorgenannten Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Benennung, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung beruhen.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Bremen.
Diese AGB`s gelten für sämtliche albko Häuser, die der albko Holding unterstellt sind.
Stand 24.04.2013